Antworten zum Patientenrechtegesetz

Muß ich den Patienten sofort nach der Dokumentation in die Patien-tenakte einsehen lassen?

Antwort: Nein, der Wortlaut des § 630g BGB ist: „…auf Verlangen unverzüglich…". Die Legaldefinition für „unverzüglich" ist gemäß § 121 BGB „ohne schuldhaftes Verzögern".

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