Bundesrechnungshof: Fiskus soll Ärzteumsätze genauer prüfen
Zu den Ärzten, die häufiger umsatzsteuerpflichtige Leistungen, also Leistungen, die nicht medizinisch indiziert, sondern etwa rein ästhetischer Natur sind, anbieten, zählt der Rechnungshof etwa HNO-Ärzte, Zahnärzte, Augenärzte, Dermatologen und Chirurgen
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