Durchsuchung am Uniklinikum: Rechtswidriger Eingriff in Grundrechte – Verfahren eingestellt
Das Ermittlungsverfahren im Kontext eines Einkaufs von FFP-2 Masken durch das Universitätsklinikum Magdeburg wurde von der Staatsanwaltschaft jetzt wegen fehlenden Tatverdachts eingestellt. „Von Beginn krankte das Ermittlungsverfahren an dem konstruierten Anfangsverdacht. Die Vorwürfe haben sich allesamt in Luft aufgelöst. Das Ermittlungsverfahren hätte gar nicht erst eingeleitet werden dürfen“, so eine Sprecherin des Universitätsklinikums.
Das Amtsgericht Magdeburg hatte in einem Beschluss vom 25. Februar 2022 schon ausgeführt, dass der Tatverdacht der Untreue nicht gegeben sei und es dafür „trotz fortgeschrittener Ermittlungen keine konkreten Anhaltspunkte gibt“. Folgerichtig stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, welches aufgrund einer Strafanzeige durch die Firma China Profis GmbH im April 2021 aufgenommen wurde.
Durchsuchung rechtswidrig
Zudem entschied das Landgericht in seinem Beschluss vom 21.01.2022, dass die Durchsuchungsanordnung rechtswidrig und die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Es fehle schon an dem für eine Durchsuchung erforderlichen Anfangsverdacht einer Straftat gegen die Beschuldigten. „Die Entscheidung des Landgerichtes gibt uns in allen Punkten recht“, so eine Sprecherin des Universitätsklinikums. „Außerdem rügt das Landgericht die Durchsuchung als Eingriff in die Grundrechte“. Dazu hatte es ausgeführt, dass der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruhen müsse und „vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen nicht ausreichen“, um eine Durchsuchung zu rechtfertigen.
Das Universitätsklinikum und die vormals Beschuldigten überprüfen den Vorgang weiter auf etwaige Rechtsverstöße. So wurde bis heute keine vollständige Akteneinsicht ermöglicht, ein fundamentales Recht in deutschen Verfahren. Darüber gab es in Teilen der Medien immer wieder negative, teils drastische Berichterstattung mit deutlichen Tendenzen zur Vorverurteilung. „Wir prüfen auch Schadensersatzansprüche, weil es hier auch um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten und erheblichen Reputationsschäden geht.“