Passive Sterbehilfe: Keine überhöhten Beweisanforderungen an Patientenwillen

Laut BGH muss nun das Landgericht Chemnitz in Sachsen die früher geäußerten Behandlungswünsche der Patientin nochmals ermitteln und dabei das Selbst­bestimmungsrecht der Frau einerseits mit dem Schutz des Lebens auf der anderen Seite abwägen.

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