Schwerbehinderung: Bundessozialgericht widerspricht dem LSG Sachsen-Anhalt partiell

Es kommt nicht auf die Zahl der betroffenen Lebensbereiche an. Bei der Prüfung der oder der Zuordnung eines GdB sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche vorzunehmen.

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