Schwerbehinderung: Bundessozialgericht widerspricht dem LSG Sachsen-Anhalt partiell
Es kommt nicht auf die Zahl der betroffenen Lebensbereiche an. Bei der Prüfung der oder der Zuordnung eines GdB sei vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Lebensbereiche vorzunehmen.
08.01.2015